I.Allgemeine Bestimmungen
§ 1Name, Sitz, Rechtsform, Zugehörigkeit
1.Der Südharzer Volleyballclub Nordhausen e. V. (SVC Nordhausen e. V.) ist ein Verein für Volleyball in Nordhausen und Nordthüringen
2.Er hat seinen Sitz in Nordhausen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nordhausen eingetragen.
3.Der SVC Nordhausen e. V. ist Mitglied des Thüringer Volleyballverbandes e. V. (TW), des Landessportbundes Thüringen e. V. (LSB Th) sowie des Deutschen Volleyballverbandes e.V. (DW) und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. eines Jahres und endet am 31.12. des gleichen Jahres.
1.Der SVC Nordhausen ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch die Pflege und Förderung des Volleyballsports und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.Mittel des SVC Nordhausen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.Der SVC Nordhausen darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des SVC Nordhausen fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigen.
4.Der SVC Nordhausen bekennt sich zum sportlichen Gedankengut, insbesondere zur Völkerverständigung und zur Fairness im Sport, fördert die olympische Idee und wirkt im Sinne der internationalen Charta für Körperkultur und Sport der UNESCO.
5.Der SVC Nordhausen ist offen für alle volleyballinteressierten Menschen, unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit, gesellschaftlichen Stellung, Parteizugehörigkeit, Rasse, Religion und Weltanschauung, sofern sie nicht rassistische, nationalistische oder faschistische Ziele vertreten.
6.Der SVC Nordhausen wird ehrenamtlich geführt.
1.Der SVC Nordhausen hat die Aufgabe
a)Seine Spielerinnen und Spieler, insbesondere die Jugend, sportlich zu fördern.
b)Das Volleyballspiel in all seinen Erscheinungsformen (allgemeiner Spielbetrieb, Breiten-, Leistungs- und Spitzensport, Beachvolleyball usw.) zu fördern und zu verbreiten.
c)Unterstützung seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.
d)Den Volleyballsport in Nordhausen und in Thüringen würdig zu vertreten.
e)Die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem TW, dem DW, dem LSB Thüringen, dem KSB Nordhausen und den staatlichen Stellen wahrzunehmen.
2.Die Haftung des SVC Nordhausen, seiner Mitglieder und Organe beschränkt sich auf die Leistungen aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen.
§ 5Zuständigkeit und Rechtsformen
1.Der SVC Nordhausen kann seinen Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe regeln. Er gibt sich zu diesem Zweck eine
2.Diese Ordnungen und Entscheidungen der Organe des SVC Nordhausen sind für alle Mitglieder verbindlich.
II.Mitgliedschaft
1.Der SVC Nordhausen besteht aus aktiven, passiven und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
2.Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden, Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
3.Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und um den Sport, insbesondere den Volleyballsport, erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.
§ 7Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 8Pflichten der Mitglieder
1.Alle Mitglieder müssen die Satzung des SVC Nordhausen anerkennen.
2.Von den Mitgliedern werden Beitrage erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3.Die Aufnahmegebühr ist zugleich mit dem ersten Mitgliedsbeitrag, nach Zugang der Aufnahmebestätigung, zu entrichten.
4.Die Jahresbeiträge sind halbjährlich im voraus zu entrichten. Die Beitragspflicht besteht mindestens für die Dauer eines Geschäftsjahres. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4.Die aktiven Spielerinnen und Spieler haben den Verein bei den angesetzten Spielen und Wettkämpfen zu vertreten. Sie nehmen an den festgesetzten Trainingsstunden teil.
1.Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, soweit vorhanden zu nutzen. Aktive und passive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
2.Passive und fördernde Mitglieder nehmen nicht aktiv am Trainings- und Wettkampfbetrieb teil, ihnen wird jedoch durch den SVC Nordhausen die Möglichkeit der breitensportlichen Betätigung eingeräumt.
§ 10Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft im SVC Nordhausen endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2.Der Austritt kann nur zum Ende eines Halbjahres (30.06. oder 31.12.) erfolgen. Die Aufkündigung der Mitgliedschaft erlangt nur dann Wirksamkeit, wenn der Austritt durch das Mitglied 1 Monat vor dem Ende des Halbjahres an den Vorstand schriftlich erklärt worden ist.
3.Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des SVC Nordhausen verletzt.
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben. sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.
4.Die Verpflichtung, den bis zur Wirksamkeit des Austrittes oder Ausschlusses entstandenen finanziellen Verbindlichkeiten nachzukommen, wird durch den Austritt oder Ausschluss nicht berührt. Es befreit insoweit das Mitglied nicht, noch bestehende Verpflichtungen, z. B. die Rückgabe der Mitliedskarte und weiterer Gegenstände aus dem Vereinsvermögen, zu erfüllen
III.Organe des Vereins
Organe des SVC Nordhausen sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 12Die Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SVC Nordhausen und ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl. Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung.
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
2.Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr einmal statt.
3.Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder des SVC Nordhausen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr.
4.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
5.Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch schriftliche Einladung in einer Frist von vier Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen. wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
6.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.
7.Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
7.Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
1.Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a)dem/der Präsident/in, zwei Vizepräsidenten/innen, darunter der/die Schatzmeister/in
c)weiteren maximal drei Vorstandsmitgliedern
2.Der SVC Nordhausen wird vom Präsidenten allein oder von einem Vizepräsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten
3.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des SVC Nordhausen werden. Alle Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
4.Wiederwahl ist zulässig.
5.Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der u. a. die Aufgabenverteilung für die Vorstandsmitglieder festzulegen ist.
6.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des SVC Nordhausen zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Vorbereitung eines Haushaltsplanes. Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes. Vorlage der Jahresplanung.
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
1.Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des SVC Nordhausen.
2.Die Sportjugend führt und verwaltet sich selbständig und arbeitet nach einer eigenen
Jugendordnung.
3.Der/die Jugendwart/in wird von den Jugendvertretern gewählt und ist Mitglied im Vorstand des SVC Nordhausen. Er/Sie muss volljährig sein.
§ 15Buch- und Kassenprüfer
Durch die Mitgliederversammlung werden zwei Buch- und Kassenprüfer/innen gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese haben die Aufgabe die Jahresrechnung des SVC Nordhausen zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten und bei ordnungsgemäßer Buchung- und Kassenprüfung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen. Sie haben das Recht, während des Geschäftsjahres Prüfungen der Kasse, Bücher und Belege vorzunehmen.
IV.Schlussbestimmungen
1.Die Auflösung des SVC Nordhausen kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist
2.Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
3.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des SVC Nordhausen an die Stadt Nordhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen darf.
4.Die Liquidation des SVC Nordhausen erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, welche die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.11.2014 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.