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Verein · Ordnungen

Finanzordnung des Südharzer Volleyballclubs Nordhausen e. V.

Die Finanzordnung regelt Haushaltsplan, Jahresabschluss, Zahlungsverkehr und wer im Verein welche finanziellen Befugnisse hat.

In Kraft seit 27.10.202511 Paragraphen
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Inhalt
  1. § 1Geltungsbereich
  2. § 2Haushaltsplan
  3. § 3Aufstellung und Bewirtschaftung
  4. § 4Jahresabschluss
  5. § 5Verpflichtungsermächtigungen
  6. § 6Zahlungsverkehr
  7. § 7Anweisungsberechtigung
  8. § 8Kontenvollmacht
  9. § 9Handkasse
  10. § 10Vergütungsregelung
  11. § 11Inkrafttreten
§ 1

Geltungsbereich

Die Finanzordnung des „Südharzer Volleyball Club Nordhausen e.V." gilt für sämtliche Finanzangelegenheiten des Vereins.

§ 2

Haushaltsplan

Der Vorstand erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig. Bei Änderungen des Haushaltsplanes im laufenden Jahr entscheidet der Vorstand über die Korrekturen.

§ 3

Aufstellung und Bewirtschaftung

1.
Der Haushaltsplan wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Haushaltsführung aufgestellt und bewirtschaftet. Die Haushaltsmittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
2.
Die der Vorstand wählt einen für das Finanzwesen zuständigen Schatzmeister/in. Er / Sie ist zusammen mit dem Vorstand für die ordnungsgemäße Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplanes verantwortlich.
3.
Überschreitungen von einzelnen Haushaltstiteln (Budgetpositionen) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
§ 4

Jahresabschluss

Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten. Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Schatzmeister/in dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Danach erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung im Rahmen der Rechenschaftsberichte des Vorstandes in der Mitgliederversammlung.

§ 5

Verpflichtungsermächtigungen

1.
Der Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf der Grundlage des Haushaltsplanes Verwendungs- und Verpflichtungsbeschlüsse zu fassen.
2.

Zum Eingang von Verpflichtungen und für Rechnung des Vereins sind ohne vorherigen Beschluss durch die Organe bevollmächtigt:

Verpflichtungsgrenzenim Einzelfall

der/die Präsident/inbis zu 2.500,00 €
der/die Schatzmeister/inbis zu 1.000,00 €
der/die Vizepräsident/inbis zu 1.000,00 €

Über weitergehende Verpflichtungen sowie über Änderungen und Neuabschlüsse von Verträgen mit Dauerwirkungen entscheidet der Vorstand.

§ 6

Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos über die Vereinskonten abzuwickeln. Über jeden Vorgang muss ein Beleg vorhanden sein.

Der Präsident, der Schatzmeister und der zweite Vizepräsident sind gegenüber der Bank im Rahmen Ihrer Verpflichtungsermächtigung einzelvertretungsberechtigt. Sie erhalten Bankeinsicht und können Einzahlungen sowie Auszahlungen durchführen oder Anweisen.

§ 7

Anweisungsberechtigung

Zur Anweisung von Auszahlungen aufgrund ordnungsgemäß eingegangener Verpflichtungen im Rahmen des Haushaltsplanes sind berechtigt:

  • der/die Präsident/in
  • der/die Schatzmeister/in

Wer allein eine Verpflichtung für den Verein eingegangen ist (§5 Abs. 2), kann nicht auch anweisen.

§ 8

Kontenvollmacht

Verfügungsberechtigt über die Konten des Vereins sind:

  • der/die Schatzmeister/in
  • der/die Präsident/in (nur im Verhinderungsfall des Schatzmeisters/in)
  • der/die Vizepräsident/in (nur im Verhinderungsfall des Schatzmeisters/in und der/die Präsidenten/in
§ 9

Handkasse

Zur Verwaltung der täglichen Kleinbedarfe (Fahrtkostenabrechnungen, geringfügige Anschaffungen usw. sowie Bareinahmen wie Gebühren, Barspenden und gegeben Falls bar entrichtete Mitgliedbeiträge) ist eine Handkasse inklusive Kassenbuch zu führen. Die Höhe der Handkasse sollte 500,00 Euro nicht überschreiten. Überschreitet die Handkasse die entsprechende Höhe ist eine Einzahlung auf das Vereinskonto mit Angabe der Einnahme zu tätigen.

§ 10

Vergütungsregelung

Die Vergütung der Trainer, sowie anderer offizieller Organe des Vereins sind nach Aufwand und Grat der Ausbildung anzupassen. Sie sind in gesonderten Verträgen die dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen auszuführen und jährlich zu auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen.

§ 11

Inkrafttreten

Die Finanzordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.10.2025 in Kraft.

Die verbindliche Fassung als PDF zum Ausdrucken

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